Hinter Verstoß des in Kreisverkehr Einfahrenden tritt einfache Betriebsgefahr anderer Fahrerzeuge zurück

AG Hamburg-Barmbek, Urteil vom 06.12.2011 – 813b C 256/10

Hinter dem Verstoß des in einen Kreisverkehr Einfahrenden gegen § 8 Abs. 1a und 2 StVO tritt die einfache Betriebsgefahr des sich im Kreisverkehr befindenden Fahrzeugs voll zurück.(Rn.38)

Tenor

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 1.414,51 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 1.184,96 € seit dem 12.05.2010 und aus 229,55 € seit dem 09.01.2011, die Beklagte zu 2) darüber hinaus auch aus 229,55 € vom 29.12.2010 bis zum 08.01.2011, zu zahlen.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin sämtlichen zukünftigen materiellen Schaden – insbesondere den Höherstufungsschaden der Kaskoversicherung – aus dem Verkehrsunfall vom 16.04.2010 auf dem Kreisverkehr … L…-Straße in … H. mit einer Haftungsquote von 100 % zu ersetzen.

3. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 316,18 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 09.01.2011, die Beklagte zu 2) darüber hinaus auch für den Zeitraum vom 29.12.2010 bis zum 08.01.2011, zu zahlen.

4. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, auf die von der Klägerin eingezahlten Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem Zeitpunkt der Einzahlung der Gerichtskosten bei der Gerichtskasse bis zum Tag des Eingangs des Kostenfestsetzungsantrags bei Gericht nach Maßgabe der ausgeurteilten Kostenquote zu zahlen.

5. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagten als Gesamtschuldner zu tragen.

6. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.


Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall, der sich am 16.04.2010 in H. im Kreisverkehr … ereignete.

2

Beteiligt an dem Verkehrsunfall waren der im Eigentum der Klägerin stehende und zu diesem Zeitpunkt von ihr geführte Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen … sowie der zum Unfallzeitpunkt von dem Beklagten zu 1) geführte und bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherte Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen …

3

Am Unfalltag gegen 7.30 Uhr befuhr die Klägerin mit ihrem Fahrzeug die E-…Straße in Richtung des Kreisverkehrs mit der … L-Straße. Im gleichen Zeitraum befuhr der Beklagte zu 1) mit seinem Fahrzeug die F Landstraße in südliche Richtung und näherte sich ebenfalls dem vorgenannten Kreisverkehr. Bevor er in den Kreisverkehr einfuhr, kam der Beklagte zu 1) mit seinem Fahrzeug im Bereich der Einmündung zunächst zum Stehen. Nachdem beide Fahrzeuge – das Fahrzeug des Beklagten zu 1) jedenfalls teilweise – bereits in den Kreisverkehr eingefahren waren, kam es in diesem zur Kollision, wobei der Kollisionsort innerhalb des Kreisverkehrs und die genauen Umstände zwischen den Parteien streitig sind. Durch die Kollision wurde das klägerische Fahrzeug an der vorderen rechten Fahrzeugecke, das Fahrzeug des Beklagten zu 1) an der linken Seite zwischen A-Säule und vorderem Radlauf beschädigt.

4

Die Kosten eines von ihr zunächst eingeholten Schadensgutachtens des Sachverständigenbüros S. (Anlage K1) gibt die Klägerin unter Vorlage einer Rechnung vom 21.04.2010 (Anlage K8) mit 439,94 € (brutto) an. In diesem Gutachten beziffert der Sachverständige S. die unfallbedingte Wertminderung am klägerischen Fahrzeug (Erstzulassung 15.09.2005; Laufleistung bei Begutachtung 98.962 km) mit 200,00 €. Die Reparaturkosten am Fahrzeug der Klägerin beliefen sich sodann ausweislich einer Rechnung der A. GmbH vom 26.04.2010 (Anlage K3) auf einen Betrag in Höhe von 1.899,24 € (brutto). Nach Aufforderung hierzu durch die nunmehrigen Prozessbevollmächtigten der Klägerin regulierte die Kaskoversicherung der Klägerin den Reparaturschaden in einem Umfang von 1.599,24 €, der Klägerin verblieb eine Selbstbeteiligung in Höhe von 300,00 €. Für die Dauer der Reparatur nahm die Klägerin einen Mietwagen in Anspruch, wofür sie ausweislich einer Rechnung der A. GmbH vom 23.04.2010 (Anlage K4) einen Betrag in Höhe von 225,02 € aufwendete. Weitere unfallbedingte Aufwendungen veranschlagt die Klägerin pauschal mit 25,00 €.

5

Mit Anwaltsschreiben vom 22.04.2010 (Anlage K2) forderte die Klägerin die Beklagte zu 2) zur Regulierung der durch den Sachverständigen S. ermittelten Reparaturkosten in Höhe von 1.521.02 € (netto), der Wertminderung in Höhe von 200,00 €, der Sachverständigenkosten in Höhe von 439,94 € sowie einer Unfallkostenpauschale in Höhe von 25,00 € auf. Nachdem die Klägerin mit weiterem Anwaltsschreiben vom 30.04.2010 die Beklagte auch zur Regulierung der ihr zwischenzeitlich entstandenen Reparaturkosten in Höhe von 1.899,24 € sowie der Mietwagenkosten in Höhe von 225,02 € aufgefordert hatte, lehnte die Beklagte zu 2) mit Schreiben vom 07.05.2010 (Anlage K6) eine Ersatzleistung ab.

6

Mit ihrer der Beklagten zu 2) am 28.12.2010 und dem Beklagten zu 1) am 08.01.2011 zugestellten Klage verfolgt die Klägerin ihr Anspruchsziel weiter. Dabei macht sie die vorgenannten Positionen der Reparaturkosten im Umfang der Selbstbeteiligung, der Mietwagenkosten, der Sachverständigenkosten, des merkantilen Minderwertes und der Unfallkostenpauschale geltend, woraus sich eine Summe von 1.189,96 € ergibt. Neben dieser Summe begehrt die Klägerin mit dem Klagantrag zu 1) den Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 229,55 € aus der Beauftragung ihrer Prozessbevollmächtigten mit der Abwicklung des Reparaturschadens gegenüber der Kaskoversicherung der Klägerin; für die Berechnung wird auf die Darstellung in der Klagschrift verwiesen. Mit dem Klagantrag zu 3) begehrt die Klägerin den Ersatz von Rechtsanwaltskosten aus der vorprozessualen Verfolgung ihrer Ansprüche gegenüber den Beklagten; auch für die Berechnung dieser Kosten wird auf die Darstellung in der Klagschrift verwiesen.

7

Die Klägerin behauptet, sie sei mit ihrem Fahrzeug vor dem Beklagten zu 1) in den Kreisverkehr eingefahren. Dies sei mit einer Geschwindigkeit von 30 bis 35 km/h geschehen, die sie sodann auch im Kreisverkehr gefahren sei. Sie habe sich bereits im Kreisverkehr befunden und dort der Einmündung der … L-Straße aus Richtung Norden genähert, als der Beklagte zu 1), der bis dahin mit seinem Fahrzeug an der Einmündung gestanden habe, plötzlich und unvorhersehbar losgefahren sei. Sie habe noch versucht, ihr Fahrzeug vollständig abzubremsen und nach links auszuweichen, dies sei jedoch nicht mehr möglich gewesen. Zur Kollision sei es in der Nähe der Einfahrt der … L-Straße in den Kreisel aus Richtung Norden gekommen. Die graphische Darstellung der Unfallstelle durch die Polizei auf Blatt 6 der Ermittlungsakte sei zutreffend. Die Sachverständigenkosten in Höhe von 439,94 € habe sie an den Sachverständigen S. gezahlt.

8

Die Klägerin beantragt,

9

1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 1.419,51 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB aus 1.189,96 € seit dem 12.05.2010 und aus 229,55 € seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

10

2. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin sämtlichen zukünftigen materiellen Schaden – insbesondere den Höherstufungsschaden der Kaskoversicherung – aus dem Verkehrsunfall vom 16.04.2010 auf dem Kreisverkehr … L-Straße in H. mit einer Haftungsquote von 100 % zu ersetzen,

11

3. die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 316,18 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

12

4. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, auf die von der Klägerin eingezahlten Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem Zeitpunkt der Einzahlung der Gerichtskosten bei der Gerichtskasse bis zum Tag des Eingangs des Kostenfestsetzungsantrags bei Gericht nach Maßgabe der ausgeurteilten Kostenquote zu zahlen.

13

Die Beklagten beantragen,

14

die Klage abzuweisen.

15

Die Beklagten behaupten, der Beklagte zu 1) sei mit seinem Fahrzeug vor der Klägerin in den Kreisverkehr eingefahren. Bei seiner Einfahrt in den Kreisverkehr habe dort keinerlei Verkehr geherrscht. Nach der Einfahrt habe er im Kreisverkehr noch eine Distanz von ein bis zwei Fahrzeuglängen in Richtung S-…Straße zurückgelegt. Erst dann habe das klägerische Fahrzeug sein Fahrzeug in einem spitzen Winkel von links gerammt. Der Kollisionsort habe etwa in der Mitte zwischen der Einfahrt der L-Straße von Norden und der Ausfahrt in die S-…Straße gelegen. Die Klägerin sei mit überhöhter Geschwindigkeit in den Kreisverkehr eingefahren und habe sich auch in diesem mit überhöhter Geschwindigkeit bewegt.

16

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlungen vom 05.05.2011 und 06.12.2011 Bezug genommen.

17

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin W., durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens zur Unfallrekonstruktion sowie durch mündliche Anhörung des Sachverständigen W. in Ergänzung des schriftlichen Gutachtens. Für das Ergebnis der Zeugenvernehmung wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 05.05.2011, für das Ergebnis des Sachverständigenbeweises auf das Gutachten des Sachverständigen W. vom 27.10.2011 und für dessen ergänzende Anhörung auf das Sitzungsprotokoll vom 06.12.2011 verwiesen. Das Gericht hat die Klägerin und den Beklagten zu 1) gemäß § 141 ZPO persönlich angehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf das Sitzungsprotokoll vom 05.05.2011 verwiesen. Das Gericht hat die Ermittlungsakte zum Az. … beigezogen.


Entscheidungsgründe

18

Die Klage ist zulässig und überwiegend begründet.

19

Zulässig sind insbesondere die Klaganträge zu 2) und 4). Hinsichtlich des Klagantrags zu 2) ergibt sich das erforderliche Feststellungsinteresse daraus, dass insbesondere in Gestalt der von der Klägerin erwarteten Höherstufung durch die in Anspruch genommene Kaskoversicherung ein derzeit in seiner Entwicklung noch nicht abgeschlossener und noch nicht bezifferbarer Schaden besteht. Hinsichtlich des Klagantrags zu 4) besitzt die Klägerin ein Rechtsschutzbedürfnis, denjenigen Zinsschaden im Erkenntnisverfahren feststellen zu lassen, der ihr dadurch entstanden ist, dass die Verzinsung der von ihr eingezahlten Gerichtskosten erst mit dem Antrag auf Kostenfestsetzung tituliert werden kann; eine Leistungsklage kommt insoweit nicht in Betracht, denn das Datum der Titulierung im Kostenfestsetzungsverfahren ist noch ungewiss.

I.

20

1. Die Klägerin hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Schadensersatz aus §§ 823 Abs. 1 BGB, 7, 17, 18 StVG, 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG (hierzu a.). Dieser Anspruch beläuft sich auf 1.414,51 € (hierzu b.)

21

a. Der Verkehrsunfall hat sich bei Betrieb des Pkw der Klägerin sowie des von dem Beklagten zu 1) geführten und bei der Beklagten zu 1) haftpflichtversicherten Pkw ereignet. Da die tatsächlichen Voraussetzungen eines Ausschlusses der Haftung aufgrund höherer Gewalt (§ 7 Abs. 2 StVG) oder eines unabwendbaren Ereignisses (§ 17 Abs. 3 StVG) weder ausreichend vorgetragen noch erwiesen sind, sind die beiderseitigen Verursachungsbeiträge gemäß § 17 Abs. 1 und 2, § 18 StVG unter Berücksichtigung der Betriebsgefahren gegeneinander abzuwägen. Dieser Abwägung kann das Gericht ausschließlich unstreitige oder erwiesene Tatsachen zu Grunde legen. Auf dieser Grundlage erachtet das Gericht eine Haftungsverteilung in einem Verhältnis von 0:100 zugunsten der Klägerin für angemessen. Dies beruht auf folgenden Erwägungen:

22

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Beklagte zu 1) unter Missachtung der Vorfahrt der Klägerin gemäß § 8 Abs. 1a und 2 StVO in den Kreisverkehr eingefahren ist (hierzu aa.). Ein Mitverschulden der Klägerin steht nicht fest (hierzu bb.). Bei Abwägung der beiderseitigen Betriebsgefahren und des Verkehrsverstoßes des Beklagten zu 1) erachtet das Gericht eine Haftungsverteilung in einem Verhältnis von 0:100 zugunsten der Klägerin für angemessen (hierzu cc.). Im Einzelnen gilt Folgendes:

23

aa. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Beklagte zu 1) unter Missachtung der Vorfahrt der Klägerin gemäß § 8 Abs. 1a und 2 StVO in den Kreisverkehr eingefahren ist. Das Gericht ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass die Schilderung des Unfallhergangs durch die Klägerin zutrifft. Insbesondere ist das Gericht davon überzeugt, dass der Beklagt zu 1) mit seinem Fahrzeug in den Kreisverkehr eingefahren ist, als das klägerische Fahrzeug sich bereits in diesem befand und sich bereits der Einfahrt der … L-Straße aus nördlicher Richtung näherte, sowie davon, dass sich der Anstoß an der von der Klägerin angegebenen Stelle innerhalb des Kreisverkehrs ereignet hat. Das Gericht gewinnt seine Überzeugung vom Zutreffen der klägerischen Unfalldarstellung aus dem Rekonstruktionsgutachten des Sachverständigen W.

24

Der Sachverständige W. hat festgestellt, dass die Unfalldarstellung der Klägerin technisch möglich ist, diejenige des Beklagten zu 1) hingegen auf Widersprüche führt. Aus den Unfallspuren an beiden Fahrzeugen hat der Sachverständige die Anstoßkonfiguration rekonstruiert und dabei festgestellt, dass das klägerische Fahrzeug mit der vorderen rechten Ecke gegen die linke Seite des Fahrzeugs des Beklagten zu 1), dort in Höhe der A-Säule, gestoßen ist, wobei der Winkel zwischen den Fahrzeuglängsachsen rund 25 bis 30 Grad betragen hat.

25

Mittels Simulationsrechnungen hat der Sachverständige ermittelt, dass die Unfalldarstellung der Klägerin technisch möglich ist, da insbesondere der aus dem Schadensbild rekonstruierte Anstoßwinkel erreicht wird und die Fahrzeuge auch in der von der Klägerin angegebenen Unfallendstellung – kurz hinter der Einmündung der F. Landstraße – zum Stehen kommen. Auch die räumlich-zeitliche Schilderung des Unfallgeschehens durch die Klägerin und die von ihr angegebene Geschwindigkeit stehen vor diesem Hintergrund miteinander in Einklang.

26

Für die Unfallschilderung des Beklagten zu 1) hat der Sachverständige W. hingegen festgestellt, dass diese hinsichtlich der Anstoßkonfiguration und der Unfallendstellung auf Widersprüche führt. Die rekonstruierte Anstoßkonfiguration wird nicht erreicht, da der Winkel zwischen den Fahrzeuglängsachsen, der sich aus der Schilderung des Beklagten zu 1) ergibt, zu gering ist und sich auch mit dem Beschädigungsbild am klägerischen Fahrzeug nicht vereinbaren lässt. Insbesondere müssten bei einem geringeren Anstoßwinkel Kontaktspuren bis etwa zum Scheitelpunkt der Radlaufkante vorhanden sein, die tatsächlich vorhandenen Schrammspuren unterhalb des Frontscheinwerfers wären nicht zu erklären. Auch würden die Fahrzeuge auf Grundlage dieser Schilderung nicht auf etwa gleicher Höhe zum Stehen kommen, vielmehr müsste sich das Fahrzeug des Beklagten zu 1) vor dem klägerischen Fahrzeug befinden und auf der gesamten Fahrerseite Schrammspuren aufweisen, was beides nicht der Fall ist.

27

Das Gericht folgt den überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen. Das Gutachten ist in sich schlüssig und nachvollziehbar. Auch ist der Sachverständige von zutreffenden Anknüpfungstatsachen ausgegangen und hat die daraus gezogenen Schlussfolgerungen logisch und widerspruchsfrei dargestellt.

28

Das Gericht erachtet die Feststellungen des Sachverständigen W. im Gutachten vom 27.10.2011 auch angesichts der von Beklagtenseite mit Schriftsatz vom 09.11.2011 hiergegen vorgebrachten Einwendungen für überzeugend. Der Sachverständige W. hat im Rahmen der Anhörung im Termin vom 06.12.2011 überzeugend ausgeführt, weshalb er auch unter Berücksichtigung dieser Einwendungen an seinen Feststellungen und Schlussfolgerungen festhält.

29

Soweit die Beklagten einwenden, die Darstellung der klägerischen Unfallschilderung in Anlage 15 zum Gutachten trage nicht dem klägerischen Vorbringen Rechnung, die Klägerin habe vor dem Anstoß noch eine Ausweichlenkung nach links vollführt, hat der Sachverständige nachvollziehbar dargelegt, dass sich hieraus nichts für die Unfallschilderung der Beklagten herleiten lässt. Denn bei einer zusätzlichen Berücksichtigung einer solchen Ausweichlenkung der Klägerin nach links vor dem Anstoß muss der bis dahin bestehende Winkel zwischen den Fahrzeuglängsachsen noch größer gewesen, die Anstoßstelle mithin näher an der Einmündung der L-Straße gelegen haben, was die klägerische Unfalldarstellung stützt.

30

Soweit die Beklagten einwenden, die Darstellung der Unfallschilderung des Beklagten zu 1) in Anläge 19 zum Gutachten trage nicht dem Umstand Rechnung, dass beide Fahrzeuge nach dem Unfall „verkeilt“ nebeneinander standen, hat der Sachverständige hierzu erklärt, dass sich zwar eine stärker aneinander angenäherte Unfallendstellung der Fahrzeuge ergäbe, wenn eine stärkere Bremsung des Beklagtenfahrzeugs vor dem Anstoß unterstellt werde. Da das Beklagtenfahrzeug jedoch unstreitig erst nach dem Erstanstoß gebremst hat, sind auch die weiteren Ausführungen des Sachverständigen nachvollziehbar, wonach veränderte Annahmen zum „Verkeiltsein“ der Fahrzeuge in der Unfallendstellung keine anderen Rückschlüsse auf die Bahnkurven der Fahrzeuge vor dem Anstoß gebieten.

31

Soweit die Beklagten beanstanden, die Auswertung der Unfallspuren durch den Sachverständigen sei fehlerhaft erfolgt, da nicht berücksichtigt worden sei, dass sich beim Auflösen der Unfallendstellung weitere Kontaktschäden ergeben haben dürften, hat der Sachverständige überzeugend erläutert, dass sich sämtliche der an beiden Fahrzeugen festgestellten Beschädigungen dem seitlichen Aufprall in einem Winkel von 31 Grad zuordnen lassen und dass insbesondere die Lichtbilder des Schadensbildes am Fahrzeug des Beklagten zu 1) (Anlage 12 zum Gutachten) ein von hinten nach vorne durchgehendes Spurenbild ohne Umkehrspuren, wie sie bei Lösevorgängen entstehen, zeigen.

32

Soweit die Beklagten Vorbringen, es hätte im Rahmen der Simulation für das Fahrzeug des Beklagten zu 1) eine andere Bahnkurve angenommen werden müssen, da dieses Fahrzeug sich im Kreisverkehr kaum am rechten Fahrbahnrand entlang bewegt haben dürfte, hat der Sachverständige überzeugend dargestellt, dass sich hieraus nichts für die Unfallschilderung der Beklagten herleiten lässt. Er hat zum einen erläutert, dass aufgrund der räumlichen Gegebenheiten am Unfallort nur begrenzter Raum für die Annahme ist, das Fahrzeug des Beklagten zu 1) habe sich mehr in der Mitte des Kreisverkehrs bewegt, da sonst kein ausreichender Fahrraum für das klägerische Fahrzeug mehr verbleibt zwischen dem Fahrzeug des Beklagten zu 1) und den baulichen Einrichtungen in der Mitte des Kreisverkehrs. Dies erscheint insbesondere deshalb nachvollziehbar, weil weder von Seiten der Parteien vorgetragen noch sonst ersichtlich ist, das klägerische Fahrzeug habe sich mit dem linken Räderpaar bereits auf den baulichen Einrichtungen in der Kreiselmitte befunden. Zum anderen hat der Sachverständige überzeugend erklärt, dass sich auch bei einer Verschiebung der angenommenen Bahnkurven zur Mitte des Kreisverkehrs hin keine anderen Verhältnisse ergeben, da das klägerische Fahrzeug bis zum Anstoß der Kurvenbahn des Kreisverkehrs gefolgt sein muss, ohne dabei auszubrechen.

33

Zur Einwendung der Beklagten, auf Grundlage des rekonstruierten Anstoßwinkels hätten angesichts der Differenzgeschwindigkeit zwischen den Fahrzeugen größere Schäden zumindest am Fahrzeug des Beklagten zu 1) entstehen müssen, hat der Sachverständige nachvollziehbar ausgeführt, aufgrund der relativ kurzen Anstreiflänge könne die überschießende Geschwindigkeit des klägerischen Fahrzeugs allenfalls bei ca. 10 km/h gelegen haben, womit sich die die relativ geringen Streifschäden auf Grundlage des rekonstruierten Winkels erklären lassen.

34

Zu der Einwendung der Beklagten schließlich, bei Zugrundelegung anderer Bahnkurven der Fahrzeuge lasse sich unter entsprechender Veränderung des Anstoßwinkels ein anderer Anstoßort ermitteln, hat der Sachverständige überzeugend ausgeführt, dass sich selbst bei Zugrundelegung einer Bahnkurve des klägerischen Fahrzeugs, bei der dieses den Einmündungstrichter des Kreisverkehrs beim Einfahren stark schneidet, sich im Kreisverkehr weit nach links orientiert und sogar mit den linken Rädern die innere Bordsteinkante überfährt, ein maximaler Anstoßwinkel von 15 Grad erklären lasse, was jedoch mit dem rekonstruierten Anstoßwinkel nicht vereinbar sei. Vor diesem Hintergrund hat der Sachverständige seine Kernaussage noch einmal dahingehend zusammengefasst, dass der relativ große Anstoßwinkel, wie er sich aus den Beschädigungen ergebe, für eine Kollision kurz nach Einbiegebeginn des Beklagtenfahrzeugs in den Kreisverkehr spreche; wäre dieses bereits im Kreisverkehr eingeordnet gewesen und hätte das klägerische Fahrzeug dieses dann noch links überholt, hätte sich zwangsläufig aufgrund der engen Fahrbahn ein sehr flacher Anstoßwinkel einstellen müssen.

35

Der Gewährung des von den Beklagten im Termin vom 06.12.2011 begehrten Schriftsatznachlasses bedurfte es bereits deshalb nicht, weil sich die Ausführungen des Sachverständigen W. in diesem Anhörungstermin inhaltlich durchgehend im Rahmen der von Beklagtenseite bereits gegen das schriftliche Gutachten vorgebrachten Einwendungen bewegt haben. Auch bei der vom Sachverständigen im Termin vorgelegten Anlage zum mündlichen Gutachten handelt es sich lediglich um eine graphische Illustration der mündlichen Ausführungen zu dem Einwand der Beklagten, bei Zugrundelegung anderer Bahnkurven der Fahrzeuge lasse sich ein anderer Anstoßort ermitteln.

36

Die auf Grundlage des Gutachtens gewonnene Überzeugung des Gerichts vom Zutreffen der klägerischen Unfallschilderung wird auch nicht durch die Aussage der Zeugin W. erschüttert. Zwar hat die Zeugin W. – als Fahrerin des Fahrzeugs, welches sich bei Einfahrt in den Kreisverkehr hinter dem Fahrzeug des Beklagten zu 1) befand – die Unfalldarstellung des Beklagten zu 1), insbesondere zur zeitlichen Abfolge des Einfahrens der Fahrzeuge in den Kreisverkehr und zur Lage der Unfallstelle, bestätigt. Auch hat die Zeugin W. eine detailreiche und nicht von Strukturbrüchen gekennzeichnete Aussage getätigt, die nach dem persönlichen Eindruck des Gerichts aus dem Gang der Vernehmung durchaus glaubhaft wirkte. Allerdings waren die Bekundungen der Zeugin durch eine merkliche Aussagetendenz zum Nachteil der Klägerin geprägt. Insbesondere hat die Zeugin, die durch das Handeln der Klägerin keinerlei Nachteile erlitten hat, das Fahrverhalten der Klägerin in stark wertender Sprache beschrieben. Sie hat bekundet, sie habe „eine solch dreiste Geschwindigkeit in 37 Jahren als Autofahrerin noch nicht erlebt“ und habe gedacht, „so einen willst Du auf keinen Fall hinter dir haben, wenn du weiterfährst.“ Nach dem Anstoß sei dann „auch schon die nächste Erstaunlichkeit“ passiert, da die Klägerin versucht habe, noch vor dem Beklagten zu 1) auf den Bürgersteig zu fahren. Obwohl sie als Fahrzeugführerin an diesem unbeteiligt gewesen war, wirkte die Zeugin nach dem Eindruck des Gerichts in erheblichem Maße emotional in das Unfallgeschehen involviert. Dem Gericht bleiben daher nicht nur aufgrund des eindeutigen Ergebnisses des Rekonstruktionsgutachtens, sondern auch angesichts der vorgenannten Tendenz in der Aussage der Zeugin W. Zweifel, ob diese den Unfallhergang, insbesondere die Reihenfolge des Einfahrens der Fahrzeuge in den Kreisverkehr, objektiv zutreffend wiedergegeben hat.

37

bb. Ein Mitverschulden der Klägerin steht nicht fest. Insbesondere ist das Gericht trotz dahingehender Bekundungen der Zeugin W. in Anbetracht des Ergebnisses des Rekonstruktionsgutachtens nicht davon überzeugt, dass die Klägerin ihr Fahrzeug am Unfallort mit unangepasster Geschwindigkeit geführt hat.

38

cc. Bei Abwägung der beiderseitigen Betriebsgefahren und des Verkehrsverstoßes des Beklagten zu 1) erachtet das Gericht eine Haftungsverteilung in einem Verhältnis von 0:100 zugunsten der Klägerin für angemessen. Hinter dem Verstoß des Beklagten zu 1) gegen § 8 Abs. 1a und 2 StVO tritt die einfache Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeugs zurück.

39

b. Der Schadensersatzanspruch der Klägerin besteht in Höhe von 1.414,51 €. Hinsichtlich der Schadenspositionen der Reparaturkosten, soweit diese nicht durch die klägerische Kaskoversicherung reguliert wurden (300,00 €), der Mietwagenkosten (225,02 €) und des merkantilen Minderwertes (200,00 €) sind Einwendungen zur Höhe weder von Beklagtenseite vorgetragen noch sonst ersichtlich. Insbesondere erscheint auch der im klägerischen Schadensgutachten durch den Sachverständigen S. ermittelte merkantile Minderwert bei einer Schadensschätzung gemäß § 287 ZPO auf Grundlage des sog. Hamburger Modells ersatzfähig.

40

Darüber hinaus erstreckt sich der Anspruch der Klägerin auch auf den Ersatz der Sachverständigenkosten in Höhe von 439,94 €. Eine Obliegenheit der Klägerin, auch insoweit ihre Kaskoversicherung in Anspruch zu nehmen, bestand nicht. Soweit die Beklagten die Zahlung der Gutachtenkosten an den Sachverständigen S. durch die Klägerin bestreiten, kommt es hierauf im Ergebnis nicht an, da der Klägerin insoweit ursprünglich jedenfalls ein Freistellungsanspruch gegen die Beklagten zustand, der sich aufgrund der bereits vorprozessualen Zahlungsverweigerung der Beklagten in einen Zahlungsanspruch gewandelt hat.

41

Der Schadensersatzanspruch der Klägerin umfasst weiter den Ersatz der ihr in Höhe von 229,55 € entstandenen Rechtsanwaltskosten aus der Abwicklung des Reparaturschadens mit ihrer Kaskoversicherung. Die notwendigen Kosten der Rechtsverfolgung schließen grundsätzlich auch die Kosten des Regulierungsverlangens gegenüber dem eigenen Kaskoversicherer ein (vgl. Palandt-Grüneberg, BGB, 69. Aufl. 2010, § 249 Rn. 57; BGH, Urt. v. 18.01.2005, IV ZR 73/04, Rn. 7 ff. – juris). Vorliegend ist weder von Beklagtenseite vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass es der Klägerin nach Umfang und Komplexität des Unfallschadens zumutbar gewesen wäre, sich vor Beauftragung eines Rechtsanwalts zunächst selbst um eine Schadensregulierung durch ihre Kaskoversicherung zu bemühen.

42

Eine angemessene Unfallkostenpauschale schätzt das Gericht gemäß § 287 ZPO auf 20,00 €, sodass die Klage in Höhe von 5,00 € abzuweisen war.

43

2. Der Anspruch auf Verzugszinsen wie tenoriert unter Ziffer 1. folgt aus §§ 286 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3, 288 Abs. 1 BGB. In der Ablehnung jeglicher Ersatzleistung mit Schreiben vom 07.05.2010 lag eine ernsthafte und endgültige Leistungsverweigerung, durch welche die Beklagten im Umfang ihrer Ersatzpflicht in Schuldnerverzug gerieten. Der Anspruch auf Prozesszinsen wie tenoriert unter Ziffer 1. folgt aus §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2. BGB.

II.

44

Ein Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltsvergütung für die Verfolgung der klägerischen Ansprüche gegenüber den Beklagten besteht in der geltend gemachten Höhe von 316,18 €. Er ergibt sich unmittelbar aus § 249 BGB, da die Geschädigte eines Verkehrsunfalls – jedenfalls nach Ablauf einer gewissen Regulierungsfrist – einen Rechtsanwalt zur Durchsetzung ihrer Forderungen beauftragen darf. Die Zuvielforderung hinsichtlich der Unfallkostenpauschale in Höhe von 5,00 € bleibt für den Gegenstandswert ohne Folge, sodass zutreffend ein Gegenstandswert von bis zu 3.000,00 € zugrunde gelegt wird. Bei Zugrundelegung der von Klägerseite geltend gemachten 1,3-Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 VV RVG zuzüglich Auslagenpauschale gemäß Nr. 7002 VV RVG und Mehrwertsteuer ergibt sich der tenorierte Betrag.

III.

45

Der mit dem Feststellungsantrag zu 4) geltend gemachte Zinsanspruch rechtfertigt sich materiell daraus, dass die Klägerin mit Einzahlung der Gerichtskosten bis zu deren Erstattung im Kostenfestsetzungsverfahren einen weiteren Verzugsschaden erleidet; sie kann diesen Betrag nicht anderweitig anlegen bzw. keine eigenen Verbindlichkeiten in dieser Höhe zurückführen.

IV.

46

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Das Unterliegen der Klägerin mit einem Teil der Unfallkostenpauschale war geringfügig.

47

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Satz 1 und 2 ZPO.

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